Schlaraffia
Castrum Bonnense (193)
 

STATUT
des Allschlaraffischen Florestan-Ordens

vom 23. im Ostermond a.U. 122
in der Fassung vom 27. im Heumond a.U. 157


WIR, VON UHUS GUNST
Ritter des allzeyt fröhlichen Florestan-Reyches CASTRUM BONNENSE

 
haben aus gar rühmlichen Absichten einen Ritterorden eingeführet und ausgerichtet, welcher die edle Musica ehren solle. All unsere Erfahrung zusammenfassend, geben wir diesem Orden das folgende Statut:
 
 
Von den Grundlagen und dem Ordenskapitel
 
§ 1
Der Allschlaraffische Florestan-Orden ist vom Allschlaraffenrat urkundlich sanktioniert, seine Verwaltung und Verleihung dem Florestan-Reych Castrum Bonnense anvertraut.

§ 2
Zweck des Allschlaraffischen Florestan-Ordens ist, die Erinnerung an das Werk unseres Ehrenschlaraffen Florestan, der in unseren Gemarkungen das Licht der Welt erblickt hat, wach zu halten und das schlaraffische Spiel zu bereichern.
 
§ 3
Das Ordenskapitel des Allschlaraffischen Florestan-Ordens besteht aus:

- den drei Oberschlaraffen des Florestan-Reyches Castrum Bonnense, wovon jeweils einer für ein Florestan-Turney zum   Komthur bestellt wird,
- dem Kantzler des Florestan-Reyches Castrum Bonnense als Groß-Siegelbewahrer,
- dem Wappen- und Adelsmarschall des Florestan-Reyches Castrurn Bonnense,
- sowie zwei weiteren, vom OR des Florestan-Reyches Castrum Bonnense zu bestimmenden Rittern.


 

Von der Erkürung derer Ordensritter

§ 4
(1) Die Auswahl der Florestan-Ritter erfolgt in den Allschlaraffischen Florestanturneyen.
(2) Die Erkürung obliegt einem Preisrichter-Kollegium, das vom OR des Reyches Castrum Bonnense eingesetzt wird und sich aus mindestens fünf angesehenen und sachverständigen Rittern des Uhuversums zusammensetzt. Höchstens ein Drittel davon sollen Sassen des Reyches Castrum Bonnense sein.

§ 5
Die Aufnahme in den Orden und die Erkürung zum Allschlaraffischen Florestan-Ritter findet im Rahmen einer Allschlaraffischen Florestan-Feyer statt.
 
Von den Florestan-Turneyen

§ 6
(1) Ein Florestan-Turney wird alle fünf Jahre durchgeführt.
(2) In jedem Turney sollen musikalische Werke unseres Ehrenschlaraffen zu dem gewählten Thema vorgetragen werden.

 
§ 7
(1) Teilnahmeberechtigt am Turney ist jeder Sasse des Uhuversums, ausgenommen die Mitglieder der Turneykommission und des Preisrichterkollegiums.
(2) Junker oder Knappen können jedoch in den Orden erst aufgenommen werden bei derjenigen Allschlaraffischen Florestan-Feyer, die ihrem Ritterschlag im eigenen Reych folgt.

 
§ 8
Bei jedem Florestan-Turney sollen höchstens sechs Recken (bzw. die Mitglieder von höchstens sechs musikalischen Ensembles) zu Florestan-Rittern erküret werden.
 
§ 9
Das Florestan-Reych Castrum Bonnense lädt das Uhuversum jeweils rechtzeitig in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN ein unter Angabe des Turney-Themas, der Frist für die Anmeldung der Turneykämpfer sowie Zeitpunkt und Ort der allschlaraffischen Florestan-Feyer mit Turney um die Florestan-Kette.
 
§ 10
(1) Die Anmeldungen sind an den Großsiegelbewahrer des Allschlaraffischen Florestan-Ordens zu richten.
(2) Die Anmelder müssen ihre musikalische Darbietung genau benennen und geeignete Angaben machen zu dem bzw. den Interpreten. Jeder Anmelder kann bis zu drei Werke nennen.
(3) Der Großsiegelbewahrer erfasst alle Anmeldungen mit laufender Nummer in einer Anmeldeliste und gibt sie dann an die Turneykommission.
(4) Die Turneykommission besteht aus dem Komthur, dem Großsiegelbewahrer und drei sachverständigen Rittern, die vom OR des Florestan-Reyches Castrum Bonnense für jedes Turney berufen werden.
(5) Die Turney-Kommission erstellt das Programm für das "Turney um die Florestan-Kette". Diese Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.

 
§ 11
(1) Die Allschlaraffische Florestan-Feyer ist in den Gemarkungen des Florestan-Reyches Castrum Bonnense von diesem als festliche Sippung zu gestalten. Ihr Zeitpunkt ist so zulegen, dass er möglichst nahe dem Todestag des Ehrenschlaraffen Florestan (26.03.) kommt.
(2) Kern der Allschlaraffischen Florestan-Feyer ist das "Turney um die Florestan-Kette". Am Ende dieses Turneys schlägt das Preisrichterkollegium dem Ordenskapitel vor
     - wer von den Turneykämpfern würdig ist, hinfort den Titul "Ritter des Allschlaraffischen Florestan-Ordens" zu führen,
     - wer Sieger des Turneys um die Florestan-Kette ist.
(3) Die folgende Entscheidung des Ordenskapitels ist endgültig und unanfechtbar.
(4) Im Rahmen der Allschlaraffischen Florestan-Feyer schlägt der Komthur die erkürten Recken zu "Rittern des Allschlaraffischen Floestan-Ordens" und schmückt den Turneysieger mit der Florestan-Kette.

 
Vom Ordenszeichen, der Florestan-Kette
und dem besonderen Ritterschlag


§ 12
Das Ordenszeichen ist ein blaues mit schmalen, weißen Randstreifen geziertes Schulterband aus Moiré. das von der linken Schulter zur rechten Hüfte getragen wird. An der Kreuzstelle des Bandes sitzt der Ordensstern.
 
§ 13
(1) Die Florestan-Kette ist ein kostbar Geschmeide und wird als Wanderpreis verliehen. Der Turneysieger erhält sie zusätzlich zum Ordenszeichen und darf sie bis zur nächsten Allschlaraffischen Florestan-Feyer tragen.
(2) Ist der Turneysieger ein musikalisches Ensemble. so darf jedes Mitglied desselben die Florestan-Kette während einer Zeit tragen, die der Gesamtzeit geteilt durch die Anzahl der Ensemblemitglieder entspricht. Die Reihenfolge des Tragens vereinbaren die Mitglieder der Gruppe selbst, müssen dies aber dem Kantzler des Reyches Castrurn Bonnense schriftlich anzeigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Ordenskapitel.

 
§ 14
Jeder Ritter kann nur einmal zum "Ritter des Allschlaraffischen Florestan-Ordens" geschlagen werden. Er bleibt dies, solange er Schlaraffe ist und erhält in der Stammrolle permanent und an hervorragender Stelle diese Bezeichnung.
 
Vom Bewahren und dem Übergang

§15
Von jeder Allsctrlaraffischen Florestan-Feyer, mindestens aber von jedem Turney um die Florestan-Kette sollen dauerhafte Tonaufzeichnungen hergestellt werden. Diese sind im "Allschlaraffischen Florestan-Archiv" beim Reych Castrum Bonnense zum Zwecke der Dokumentation sicher aufzubewahren. Eventuelle Urheberrechte werden davon nicht berührt.

Vorstehende, aktualisierte Fassung gegeben zu Castrum Bonnense am 27. im Heumond a.U. 157.


   Das Oberschlaraffat                                                                     Das Kantzlerambt
 Quästor - Für - Azur                                                               Sürprise - Wiekonnte

 

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